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Umsatzsteuer im Businessplan

Wie wird die Umsatzsteuer im Businessplan berücksichtigt?

Bei allen wirtschaftlichen Aktivitäten greift der Staat regulierend und kontrollierend ein. Auf Basis der Unternehmensumsätze werden Steuern erhoben, die den Wohlfahrtsstaat finanzieren, und die Infrastruktur aufrecht erhalten. Auch Sie müssen sich bei der Gründung Ihres neuen Unternehmens mit diesen Zusammenhängen auseinandersetzen.

Bei den Planungen für eine Geschäftsgründung werden vor allem zwei wichtige Steuerarten berücksichtigt: Die Umsatzsteuer und die Einkommenssteuer.

Je nach Planung mit und ohne Umsatzsteuer im Businessplan

Bei der Rentabilitätsplanung rechnen Sie beispielsweise die Umsatzsteuer aus allen Posten heraus. Das bedeutet, dass Sie stets nur den Nettopreis bei Ihren berücksichtigen. Im Liquiditätsplan hingegen wird die Umsatzsteuer durchaus mit einbezogen. Achten Sie bei Angeboten, die Sie erhalten, genau auf die Steuerausweisung, denn es werden verschiedene Prozentsätze bei der Umsatzsteuer berechnet:

  • 0% Umsatzsteuer gilt bei Porto, Steuern und Versicherungen. Auch auf Kreditzinsen wird keine Umsatzsteuer erhoben. Manchmal sind sogar Weiterbildungsmaßnahmen und die Miete von Geschäftsräumen von der Umsatzsteuer ausgeschlossen. Bitte beachten Sie außerdem die Sonderregelungen für Dienstleistungen, die von Anbietern im EU-Ausland erbracht werden.
  • 7% Umsatzsteuer wird fällig bei Bahnreisen bis 50 km und bei Fahrten mit dem ÖPNV oder Taxi. Der gleiche Steuersatz gilt für Bücher und Zeitschriften. Außerdem wird auch auf alle Lebensmittel nur 7% Umsatzsteuer erhoben. Ausgenommen davon sind alle Arten von Getränken und Speisen, die im Lokal verzehrt werden.
  • 19% Umsatzsteuer wird auf Bahnreisen ab 50 km und alle übrigen Produkte und Dienstleistungen angerechnet.

Wann muss die Umsatzsteuer im Businessplan angegeben werden?

Es gibt eine Ausnahme, bei der Sie die Umsatzsteuer bei allen Posten im Businessplan ansetzen müssen. Das ist der Fall, wenn Sie gegenüber dem Finanzamt angegeben haben, dass Sie auf die Ausweisung der Umsatzsteuer verzichten – zum Beispiel dann, wenn Sie in die Kleinunternehmerregelung fallen (max. 17.500 Euro Umsatz pro Jahr). Diese Regelung gilt (teilweise) auch dann für Sie, wenn Sie sich selbstständig machen als:

Sie sind in diesen Berufsgruppen von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuer, die auf Ihren Eingangsrechnungen ausgewiesen ist, erhalten Sie nicht vom Finanzamt zurück.

Bitte besprechen Sie die Umsatzsteuerregelung während der Planungen für die Geschäftsgründung mit einem Fachmann für Businesspläne.

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